Aktuelle Infos zur Energiepreisbremse

Wir alle befinden uns momentan in turbulenten Zeiten und die Energiekrise wirkt sich erheblich auf unser wirtschaftliches Handeln aus.

Ende 2022 hat die Bundesregierung die Energiepreisbremse beschlossen, um insbesondere auch Unternehmen in dieser herausfordernden Zeit finanziell zu unterstützen. Unternehmen, die Strom, Erdgas oder Fernwärme zu einem Preis beziehen, der über einem festgelegten Referenzpreis liegt, erhalten eine staatliche Entlastung.

Wie genau die Entlastung erfolgt und was Sie als Unternehmen tun müssen, um davon profitieren zu können, können Sie in nachstehenden Fragen und Antworten nachlesen.

Sie haben trotzdem noch Fragen oder wir sollen Sie bei der Energiepreisbremse unterstützen? Wir sind gerne für Sie da!  

Häufig gestellte Fragen zur Energiepreisbremse

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Entlastet werden ab 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 alle Letztverbraucher, die über eine Netzentnahmestelle mit Strom beliefert werden. Grundvoraussetzung ist, dass der kundenindividuelle Arbeitspreis höher als der jeweilige Referenzpreis je Kundengruppe ist.

Bei der Höhe der Entlastung wird zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden:

  • Kundengruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh: Entlastet werden 80% des Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent). Für diese 80% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 40 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 2: Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh (inkl. RLM-Kunden): Entlastet werden 70% der leitungsgebundenen Strommenge (Entlastungskontingent). Für diese 70% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 13 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) zahlen.

Für beide Verbrauchergruppen gilt: Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Letztverbraucher mit leitungsgebundenem Erdgas erhalten für jede ihrer Entnahmestellen eine Entlastung. Dabei wird zwischen drei Verbrauchergruppen unterschieden:

  • Kundengruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh und unabhängig vom Verbrauch Vermieter, WEGs und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Entlastung greift ab dem 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt. Entlastet werden 80% des Jahresverbrauchs, der durch den Energieversorger im September 2022 für die jeweilige Entnahmestelle prognostiziert wurde (Entlastungskontingent). Für diese 80% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 12 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 2: Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch ab 1,5 GWh sowie zugelassene Krankenhäuser. Die Entlastung für diese Verbrauchergruppe greift ab 1. Januar 2023 und wird bis zum 31. Dezember 2023 gewährt. Entlastet werden 70% der leitungsgebundenen Erdgasmenge, die der zuständige Messstellenbetreiber im Jahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat (Entlastungskontingent). Bei Krankenhäusern (SLP) ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch relevant. Für diese 70% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 7 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 3: Weitere Letztverbraucher, die ihre Erdgasmengen selbst beschaffen (bspw. industrielle Großverbraucher).

Für alle Verbrauchergruppen gilt: Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Grundvoraussetzung ist, dass der kundenindividuelle Arbeitspreis höher als der jeweilige Referenzpreis je Kundengruppe ist.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die von Wärmeversorgungsunternehmen mit Wärme versorgt werden. Dabei wird zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden:

  • Kundengruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh und unabhängig vom Verbrauch Vermieter, WEGs und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Entlastung greift ab dem 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt. Entlastet werden 80% des Jahresverbrauchs, der durch den Energieversorger im September 2022 für die jeweilige Entnahmestelle prognostiziert wurde (Entlastungskontingent). Für diese 80% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 9,5 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 2: Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 1,5 GWh, zugelassene Krankenhäuser sowie Kunden von dampfbasierter Wärme. Die Entlastung für diese Verbrauchergruppe greift ab 1. Januar 2023 und wird bis zum 31. Dezember 2023 gewährt. Entlastet werden 70% der leitungsgebundenen Erdgasmenge, die der zuständige Messstellenbetreiber im Jahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat (Entlastungskontingent). Bei Krankenhäusern (SLP) ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch relevant. Für diese 70% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 7,5 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) zahlen.

Für beide Verbrauchergruppen gilt: Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Grundvoraussetzung ist, dass der kundenindividuelle Arbeitspreis höher als der jeweilige Referenzpreis je Kundengruppe ist.

Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.

Warum wird sich bei großen Gasverbrauchern (über 1,5 Mio. kWh/Jahr) für die Berechnung der Entlastung auf das Jahr 2021 bezogen?

Als Referenzjahr wurde 2021 gewählt, um Unternehmen, die ggf. Einsparungen bereits im Jahr 2022 erzielt haben, nicht zu benachteiligen.

Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bezugsjahres, die bspw. im Jahr 2021 einen vergleichsweise geringen Verbrauch hatten, wird nicht umgesetzt, da dies einen erheblichen Mehraufwand für die Energieversorger bedeuten würde und einer schnellen Umsetzung der Preisbremse entgegenwirken würde.

Wie funktioniert die Entlastung bei zeitvariablen Tarifen (bspw. Nachtspeicherheizung)?

Bei zeitvariablen Tarifen wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen. Dieser errechnet sich nicht nach verbrauchter Menge, sondern anhand der zeitlichen Gültigkeit. Beispiel: Gilt von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Preis, von 6 bis 24 Uhr ein teurer Preis, wird der Nachttarif zu 6/24 und der Tagtarif zu 18/24 für die Berechnung berücksichtigt.

Das gleiche gilt für eine stundengenaue Abrechnung: Gilt jede Stunde ein anderer Preis geht dieser zu 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde.

Ist die Entlastung für große Verbraucher in Höhe von 13 Cent/kWh im Strom nicht viel zu gering?

Die Stromkunden, für die der Preis von 13 Cent/kWh gilt, können extrem unterschiedlich sein. Die Kundengruppe reicht von 30.001 kWh (bspw. Bäckereien) bis hin zu sehr energieintensiven Unternehmen. Dementsprechend ist auch die Bandbreite der Preise sehr hoch.

Um weder Kunden zu viel oder zu wenig zu entlasten, wurde für Unternehmen ein einheitlicher Netto-Strompreis (13 Cent/kWh) vorgegeben. Eine individuelle Bepreisung würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen und würde aufwändige Begründung, Berechnungen und Prüfungen nach sich ziehen.

Wie erhalte ich meinen Entlastungsbetrag?

Ab März 2023 erhalten RLM-Kunden den Entlastungsbetrag mit ihrer monatlichen Rechnung. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag höher als in den darauffolgenden Monaten ausfallen, da im März 2023 der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 ebenfalls berücksichtigt wird.

Erdgas- sowie Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch >1,5 GWh sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten bereits beginnend mit der Abrechnung für Januar 2023 ihren monatlichen Entlastungsbetrag.

Sind weitere Entlastungen für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) geplant?

Am 8. Dezember 2022 hat der Bundeskanzler gemeinsam mit den Regierungschefs der Länder weitere Hilfen in Form von Härtefallregelungen für KMU geplant. KMU, die trotz Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremse im Einzelfall besonders stark von gestiegenen Mehrkosten betroffen sind, wird über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Für Einzelheiten und die Abwicklung sind die Länder zuständig.

Welche Meldepflicht haben Unternehmen?

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis zum 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollen. Bis zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Das Formular vom BMWK finden Sie hier.

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