Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden diese Entlastungen umgesetzt. Unsere Kunden werden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informiert, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken. Wir arbeiten derzeit unter Hochdruck an der Umsetzung dieses Anschreibens und bitten Sie um Geduld.
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen wurde der Referenzpreis (Brutto) wie folgt festgelegt:
• für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
• für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
• für Strom auf 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, sie kann von der Bundesregierung gegebenenfalls aber verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erzielen.
Sie möchten mehr Infos zur Energiepreisbremse? Klicken Sie einfach hier.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin Energie einzusparen. Je mehr Verbraucher sowie kleinere Unternehmen sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.
Hinweis gemäß §§ 4 Abs. 4 S. 2, 12 Abs. 4 S. 2 EWPBG/§ 31 Abs. 2 StromPBG: Ungeachtet der Entlastung durch die Preisbremsen kann ein Vertragswechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Lieferanten lohnend sein.
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