Wir helfen Ihnen durch den Gesetzesdschungel
Die Bundesregierung hat eine Reihe an Maßnahmen ins Leben gerufen, um die Bürger zu entlasten bzw. Angelegenheiten rund um ihre Energieversorgung zu vereinfachen. Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier alle Informationen zu aktuell geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Sie möchten mehr Infos zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz oder 24-Stunden-Lieferantenwechsel? Besuchen Sie gerne unsere Infoseiten.
Welche gesetzlichen Regelungen könnten für Sie interessant sein?
Bei der Vielzahl an gesetzlichen Regelungen kann man schnell mal den Überblick verlieren. Welche gesetzlichen Maßnahmen gelten denn eigentlich aktuell? Hier ein kurzer Überblick:
- Umsatzsteuersenkung auf Erdgas und Fernwärme vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19% auf 7%
- CO2-Kostenaufteilung bei Erdgas und Fernwärme zwischen Mieter und Vermieter ab Januar 2023
- 24-Stunden-Lieferantenwechsel
Die Energiepreisbremse für Fernwärme
Die Energiepreisbremse war eine staatliche Maßnahme, um Haushalte und Unternehmen angesichts stark gestiegener Energiepreise zu entlasten. Auch für Fernwärme gab es eine gezielte Maßnahme: Für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wurde der Arbeitspreis auf 9,5 Cent/kWh (brutto) begrenzt. Die Entlastung erfolgte automatisch über Ihre monatlichen Abschläge.
Da es bei der Abrechnung zu Abweichungen kommen kann, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie in diesem kompakten FAQ zusammengestellt – verständlich und auf den Punkt
Häufig gestellte Fragen zur Energiepreisbremse Fernwärme
Was ist die Fernwärme-Energiepreisbremse?
Die Preisbremse war Teil eines staatlichen Entlastungspakets und gilt für leitungsgebundene Wärme wie Fernwärme. Ziel war es, die Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu senken. Für 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs wurde der Preis auf 9,5 Cent/kWh gedeckelt – der Rest wurde zum regulären Vertragspreis abgerechnet.
Auch Strom und Gas wurden durch die Energiepreisbremse berücksichtigt – mit dem Ziel, die finanzielle Belastung für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu senken. Im Folgenden handelt es sich ausschließlich um die Fernwärme-Energiepreisbremse.
Ist die Fernwärme-Energiepreisbremse noch gültig?
Die Fernwärme-Energiepreisbremse war vom 1. März bis 31. Dezember 2023 gültig und wurde rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 angewendet. Seit Anfang 2024 ist sie nicht mehr gültig.
Wer wurde entlastet?
Alle Letztverbraucher von leitungsgebundener Wärme in Deutschland – darunter:
- Private Haushalte
- Vermieter (bei zentraler Wärmeversorgung)
- Unternehmen
- Kommunale Einrichtungen
- Krankenhäuser
Wie wurde die Entlastung umgesetzt?
- Die Preisdeckelung wurde automatisch über Ihre monatlichen Abschläge oder die Jahresabrechnung berücksichtigt.
- Auch die Monate Januar und Februar 2023 wurden rückwirkend einbezogen.
- Der Grundpreis blieb unverändert.
Wie wurde die Maßnahme finanziert?
Die Fernwärmeversorger erhielten die Entlastungsbeträge vom Bund – abgewickelt über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). So konnte die Fernwärme-Energiepreisbremse umgesetzt werden, ohne die wirtschaftliche Stabilität der Versorger zu gefährden.
Was galt für Mieter?
- Bei zentraler Versorgung: Die Entlastung wurde über die Heizkostenabrechnung durch den Vermieter weitergegeben.
- Bei Direktverträgen: Die Entlastung erfolgte direkt durch den Versorger.
Warum wurde meine Rechnung erst jetzt korrigiert?
Die ursprüngliche Entlastung für Fernwärme wurde zunächst unter Vorbehalt gewährt. Alle Fernwärmeversorger mussten bis zum 31. Mai 2025 eine geprüfte Endabrechnung beim Bund einreichen. Erst nach Abschluss dieses Prüfverfahrens und der offiziellen Bestätigung durch die zuständige Behörde am 24.10.2025 konnten wir Ihre Rechnung endgültig korrigieren.
Warum kommt es bei Kunden mit jährlicher Messung zu Abweichungen – und bei anderen nicht?
Bei Kunden mit jährlicher Messung des Wärmeverbrauchs liegen grundsätzlich keine monatlichen Verbrauchsdaten vor. Um die Entlastung trotzdem möglichst fair zu gestalten, haben wir die sogenannte Gradtagsgewichtung verwendet. Diese Methode orientierte sich an Empfehlungen von Fachverbänden und sollte saisonale Unterschiede im Verbrauch berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung im Jahr 2023 gab es noch keine verbindliche Vorgabe zur Berechnung, daher erfolgte die Entlastung unter Vorbehalt. Später wurde die Gradtagsgewichtung jedoch nicht als offizielle Berechnungsmethode anerkannt. Deshalb mussten wir die Entlastung neu berechnen, was in einigen Fällen zu Anpassungen geführt hat. Da wir nur für die bestätigte Berechnung einen finanziellen Ausgleich vom Bund erhalten, sind wir verpflichtet, die Differenz entsprechend zu verrechnen.
Bei Kunden mit monatlicher Abrechnung war diese Vorgehensweise nicht nötig, da hier bereits exakte monatliche Zählerstände vorlagen. Aus diesem Grund musste keine Gewichtung vorgenommen werden – und es kommt in diesen Fällen zu keinen Abweichungen.
Warum gibt es bei Strom und Gas keine Abweichungen?
Bei Strom und Gas blieb die Berechnungsmethode unverändert. Das bedeutet: Die Entlastungsbeträge, die wir für Sie beantragt und erhalten haben, haben wir vollständig und ohne Abzüge an Sie weitergegeben.
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