Wir helfen Ihnen durch den Gesetzesdschungel

Die Bundesregierung hat eine Reihe an Maßnahmen ins Leben gerufen, um die Bürger zu entlasten bzw. Angelegenheiten rund um ihre Energieversorgung zu vereinfachen. Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier alle Informationen zu aktuell geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Sie möchten mehr Infos zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz oder 24-Stunden-Lieferantenwechsel? Besuchen Sie gerne unsere Infoseiten.

Welche gesetzlichen Regelungen könnten für Sie interessant sein?

Bei der Vielzahl an gesetzlichen Regelungen kann man schnell mal den Überblick verlieren. Welche gesetzlichen Maßnahmen gelten denn eigentlich aktuell? Hier ein kurzer Überblick:

  • Umsatzsteuersenkung auf Erdgas und Fernwärme vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19% auf 7%
  • CO2-Kostenaufteilung bei Erdgas und Fernwärme zwischen Mieter und Vermieter ab Januar 2023
  • 24-Stunden-Lieferantenwechsel

Die Energiepreisbremse für Fernwärme

Die Energiepreisbremse war eine staatliche Maßnahme, um Haushalte und Unternehmen angesichts stark gestiegener Energiepreise zu entlasten. Auch für Fernwärme gab es eine gezielte Maßnahme: Für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wurde der Arbeitspreis auf 9,5 Cent/kWh (brutto) begrenzt. Die Entlastung erfolgte automatisch über Ihre monatlichen Abschläge.

Da es bei der Abrechnung zu Abweichungen kommen kann, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie in diesem kompakten FAQ zusammengestellt – verständlich und auf den Punkt

Häufig gestellte Fragen zur Energiepreisbremse Fernwärme

Die Preisbremse war Teil eines staatlichen Entlastungspakets und gilt für leitungsgebundene Wärme wie Fernwärme. Ziel war es, die Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu senken. Für 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs wurde der Preis auf 9,5 Cent/kWh gedeckelt – der Rest wurde zum regulären Vertragspreis abgerechnet.

Auch Strom und Gas wurden durch die Energiepreisbremse berücksichtigt – mit dem Ziel, die finanzielle Belastung für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu senken. Im Folgenden handelt es sich ausschließlich um die Fernwärme-Energiepreisbremse.

Die Fernwärme-Energiepreisbremse war vom 1. März bis 31. Dezember 2023 gültig und wurde rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 angewendet. Seit Anfang 2024 ist sie nicht mehr gültig.

Alle Letztverbraucher von leitungsgebundener Wärme in Deutschland – darunter:

  • Private Haushalte
  • Vermieter (bei zentraler Wärmeversorgung)
  • Unternehmen
  • Kommunale Einrichtungen
  • Krankenhäuser
  • Die Preisdeckelung wurde automatisch über Ihre monatlichen Abschläge oder die Jahresabrechnung berücksichtigt.
  • Auch die Monate Januar und Februar 2023 wurden rückwirkend einbezogen.
  • Der Grundpreis blieb unverändert.

Die Fernwärmeversorger erhielten die Entlastungsbeträge vom Bund – abgewickelt über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). So konnte die Fernwärme-Energiepreisbremse umgesetzt werden, ohne die wirtschaftliche Stabilität der Versorger zu gefährden.

  • Bei zentraler Versorgung: Die Entlastung wurde über die Heizkostenabrechnung durch den Vermieter weitergegeben.
  • Bei Direktverträgen: Die Entlastung erfolgte direkt durch den Versorger.

Die ursprüngliche Entlastung für Fernwärme wurde zunächst unter Vorbehalt gewährt. Alle Fernwärmeversorger mussten bis zum 31. Mai 2025 eine geprüfte Endabrechnung beim Bund einreichen. Erst nach Abschluss dieses Prüfverfahrens und der offiziellen Bestätigung durch die zuständige Behörde am 24.10.2025 konnten wir Ihre Rechnung endgültig korrigieren.

Um Ihren Wärmeverbrauch möglichst fair zu berücksichtigen, haben wir bei der ursprünglichen Berechnung eine sogenannte Gradtagsgewichtung verwendet. Diese Methode orientierte sich an Empfehlungen von Fachverbänden und sollte saisonale Unterschiede im Verbrauch abbilden. Da es zum Zeitpunkt der Auszahlung im Jahr 2023 noch keine verbindliche Vorgabe zur Berechnung gab, erfolgte diese zunächst unter Vorbehalt.

Da diese Methode später nicht als verbindlich anerkannt wurde, mussten wir die Entlastung neu berechnen. Deshalb kommt es in einigen Fällen zu Abweichungen.
Da wir nur für die bestätigte Berechnung einen finanziellen Ausgleich vom Bund erhalten, sind wir verpflichtet, die Differenz entsprechend zu verrechnen.

Bei Kunden mit jährlicher Messung liegen keine monatlichen Verbrauchsdaten vor. Um die Entlastung trotzdem fair zu gestalten, haben wir die Gradtagsgewichtung angewendet. Bei Kunden mit monatlicher Abrechnung war dies nicht nötig, da exakte Monatswerte vorlagen. Deshalb gibt es dort keine Abweichungen.

Bei Strom und Gas blieb die Berechnungsmethode unverändert. Das bedeutet: Die Entlastungsbeträge, die wir für Sie beantragt und erhalten haben, haben wir vollständig und ohne Abzüge an Sie weitergegeben.

Bei der ursprünglichen Berechnung wurde die Gradtagsgewichtung angewendet. Das bedeutet: Die Wintermonate wurden höher angesetzt, die Sommermonate mit 0 €.
Da diese Methode später nicht anerkannt wurde, erfolgt die aktuelle Berechnung gleichmäßig über alle Monate und ermittelt sich aus:

  • dem Entlastungskontingent und
  • dem im Abrechnungszeitraum gültigen Differenzbetrag.

Differenzbetrag:
Maßgeblicher vereinbarter Arbeitspreis minus gesetzlich festgelegten Referenzpreis (9,5 ct/kWh).

Entlastungskontingent:
Prognostizierter Jahresverbrauch (September 2022) × 80 % ÷ 12.
Beispiel: 50.400 kWh × 80 % ÷ 12 = 3.360 kWh pro Monat.

 

Zeitraum

Arbeitspreis brutto (ct/kWh)

Referenzpreis (ct/kWh)

Differenzbetrag (ct/kWh)

Kontingent (kWh)

Entlastungsbetrag (Euro)

Januar 23

12,635

9,5

3,135

3.360

                     105,34 € 

Februar 23

12,635

9,5

3,135

3.360

                    105,34 € 

März 23

12,635

9,5

3,135

3.360

                     105,34 € 

April 23

13,875

9,5

4,375

3.360

                    147,00 € 

Mai 23

13,875

9,5

4,375

3.360

                     147,00 € 

Juni 23

13,875

9,5

4,375

3.360

                    147,00 € 

Juli 23

11,895

9,5

2,395

3.360

                       80,47 € 

August 23

11,895

9,5

2,395

3.360

                       80,47 € 

September 23

11,895

9,5

2,395

3.360

                       80,47 € 

Oktober 23

11,139

9,5

1,639

3.360

                       55,07 € 

November 23

11,139

9,5

1,639

3.360

                       55,07 € 

Dezember 23

11,139

9,5

1,639

3.360

                       55,07 € 

     

                  1.163,64 € 

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