Strompreisbremse

Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh zahlen für 80% ihres Jahresverbrauchs lediglich 40 Cent/kWh (Brutto). Für den darüber liegenden Verbrauch zahlen sie den jeweils vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Entlastung greift ab 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt.

Details zur Strompreisbremse für Geschäftskunden können Sie den FAQs entnehmen. 

Gaspreisbremse

Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh sowie Kunden mit darüber liegendem Verbrauch, die Vermieter, WEGs und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind, bekommen 80% ihres Verbrauches entlastet. Für diese 80% müssen ab dem 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 nur 12 Cent/kWh (Brutto) gezahlt werden. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt. 

Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Infos für Geschäftskunden zur Erdgaspreisbremse finden Sie in unseren FAQs.

Wärmepreisbremse

Eine Entlastung in Höhe von 80% ihres Verbrauches erfahren Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh sowie Kunden mit darüber liegendem Verbrauch, die Vermieter, WEGs oder zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind. Für diese 80% müssen nur 9,5 Cent/kWh (Brutto) gezahlt werden.

Für den Verbrauch, der über die 80% hinaus geht, muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.

Für Geschäftskunden gelten davon abweichende Regelungen. Diese können in unseren FAQs eingesehen werden.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Energiepreisbremse?

Nachdem die Dezember-Soforthilfe die erste Entlastungsstufe darstellte, die die Bundesregierung auf den Weg brachte, greift nun die zweite Stufe: Die Energiepreisbremse.

Die aus Bundesmitteln finanzierte Energiepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher, die für Strom, Erdgas und Wärme aktuell hohe Preise zahlen müssen. Hierzu wurden Referenzpreise festgesetzt, sodass Verbraucher 80% bzw. 70% ihres Verbrauchs zu einem gedeckelten Preis erhalten. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen.

Wie wird der für die Entlastung relevante Jahresverbrauch ermittelt?

Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Jahresverbrauchs ist relevant, ob der Kunde ein sogenannter Standard-Last-Profil Kunde (SLP) ist. SLP-Kunden haben einen maximalen Stromverbrauch von 100.000 kWh im Jahr bzw. einen Gasverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr.

  • SLP: Grundlage ist die uns vorliegende aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.
  • Kein SLP: Entweder kann die vom Messstellenbetreiber gemessene oder anderweitig ermittelte Verbrauchsmenge oder aber eine geschätzte Verbrauchsmenge herangezogen werden. Das Referenzjahr ist 2021.

Warum werden nur 80% bzw. 70% des Jahresverbrauchs entlastet?

Ein Ziel der Bundesregierung ist es, dass alle – sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen – Energie sparen. Als Anreiz dafür werden 80% des Jahresverbrauchs entlastet. Verbraucher sind dazu angehalten, ihren Energieverbrauch durch Energiesparmaßnahmen bestenfalls um 20% zu reduzieren.

Muss ich etwas tun, um von der Energiepreisbremse zu profitieren?

Sie als Privatkunde oder kleiner und mittlerer Gewerbekunde müssen nichts tun. Wir als Ihr Energieversorger werden automatisch den Entlastungsbetrag für Sie berücksichtigen und Sie spätestens im März 2023 hierüber schriftlich informieren.

Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 € übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht. Lesen Sie sich dazu bitte die FAQs für Geschäftskunden durch.

Wie erhalte ich meinen Entlastungsbetrag?

Ab März 2023 zahlen Sie einen reduzierten Abschlagsbetrag – dieser stellt Ihre Entlastung dar. Über die genaue Höhe Ihres neuen individuellen Abschlagsbetrags werden wir Sie noch schriftlich informieren. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag höher als in den darauffolgenden Monaten ausfallen, da im März 2023 der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigt wird. Die Entlastung ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.

Ich zahle per Lastschriftverfahren/Überweisung/Dauerauftrag/Barzahlung. Was muss ich ab März 2023 tun?

  • Lastschriftverfahren: In diesem Fall müssen Sie gar nichts tun. Der reduzierte Abschlagsbetrag wird ab dem März-Abschlag von Ihrem angegebenen Bankkonto abgebucht.
  • Überweisung/Dauerauftrag: Bitte überweisen Sie ab dem März-Abschlag nur noch den reduzierten Abschlagsbetrag. Sollten Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, denken Sie bitte daran, diesen entsprechend zu ändern.
  • Barzahlung: Bitte zahlen Sie ab dem März-Abschlag nur noch den reduzierten Abschlagsbetrag ein.

Was, wenn ich versehentlich doch den vollen (alten) Abschlagsbetrag zahle?

Das macht nichts! Mit Ihrer nächsten Jahresrechnung wird die zu hoch getätigte Abschlagszahlung berücksichtigt und verrechnet. Ihnen geht also nichts verloren.

Die Kosten für Erdgas/Wärme sind in meinen Nebenkosten enthalten. Wie erhalte ich meine Entlastung?

Da in diesem Fall nicht Sie, sondern Ihr Vermieter mit uns in einem Vertragsverhältnis steht, erhält dieser die Entlastung. Der Vermieter wiederum ist verpflichtet, den Entlastungsbetrag an Sie als Mieter spätestens mit der Betriebskostenabrechnung weiterzugeben. In manchen Fällen kann es sogar zu einer Senkung der Betriebskostenvorauszahlung kommen. Sprechen Sie dazu bitte mit Ihrem Vermieter.

Ist eine Preiserhöhung zum 1. Januar 2023 bzw. im Jahr 2023 dann überhaupt zulässig?

Preisanpassungen sind auch im Rahmen des kürzlich vom Bundestag beschlossenen Missbrauchsverbots zulässig und wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Das ist der Fall, wenn sich Kosten (bspw. für Beschaffung, Netzentgelte oder staatlich veranlasste Preisbestandteile) erhöht haben.

Wer trägt die Kosten für die Energiepreisbremse?

Die Kosten für die Energiepreisbremse werden von der Bundesregierung übernommen.

Wird die Energiepreisbremse auch im Jahr 2024 gewährt?

Ob die Energiepreisbremse auch im Jahr 2024 gewährt wird, wurde durch die Bundesregierung noch nicht verkündet.

Was, wenn ich zwischenzeitlich meinen Versorger wechsle?

Ein Versorgerwechsel ist nach wie vor uneingeschränkt möglich, auch im Jahr 2023. Der neue Energieversorger darf jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn Sie als Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Wer profitiert von der Strompreisbremse und ab wann?

Entlastet werden ab 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 alle Letztverbraucher, die über eine Netzentnahmestelle mit Strom beliefert werden. Grundvoraussetzung ist, dass der kundenindividuelle Arbeitspreis höher als der jeweilige Referenzpreis je Kundengruppe ist.

Wie hoch ist die Entlastung im Rahmen der Strompreisbremse?

Bei der Höhe der Entlastung wird zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden:

  • Kundengruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh: Entlastet werden 80% des Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent). Für diese 80% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 40 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 2: Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh (inkl. RLM-Kunden): Entlastet werden 70% der leitungsgebundenen Strommenge (Entlastungskontingent). Für diese 70% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 13 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) zahlen.

Für beide Verbrauchergruppen gilt: Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie hoch ist meine Entlastung genau?

Wie hoch Ihre Entlastung genau ausfällt hängt von Ihrem Verbrauch und Preis ab. Nachfolgende Beispielrechnung anhand der Kundengruppe 1 dient lediglich der Veranschaulichung:

  • Jahresverbrauch: 4.500 kWh (80%: 3.600 kWh; 20%: 900 kWh)
  • Brutto-Arbeitspreis: 50 Cent/kWh
  • Monatlicher Abschlag ohne Strompreisbremse: 187,50 € (4.500 kWh * 50 Cent/kWh / 100) / 12
  • Monatlicher Abschlag mit Strompreisbremse: 157,50 € (3.600 kWh * 40 Cent/kWh / 100 + 900 kWh * 50 Cent/kWh / 100) /12

Die Höhe der Entlastung in diesem Beispiel beträgt monatlich 30 €.

Wer profitiert von der Gaspreisbremse und ab wann?

Letztverbraucher mit leitungsgebundenem Erdgas erhalten für jede ihrer Entnahmestellen eine Entlastung. Dabei wird zwischen drei Verbrauchergruppen unterschieden:

  • Kundengruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh und unabhängig vom Verbrauch Vermieter, WEGs und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Entlastung greift ab dem 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt.
  • Kundengruppe 2: Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch ab 1,5 GWh sowie zugelassene Krankenhäuser. Die Entlastung für diese Verbrauchergruppe greift ab 1. Januar 2023 und wird bis zum 31. Dezember 2023 gewährt.
  • Kundengruppe 3: Weitere Letztverbraucher, die ihre Erdgasmengen selbst beschaffen (bspw. industrielle Großverbraucher).

Grundvoraussetzung ist, dass der kundenindividuelle Arbeitspreis höher als der jeweilige Referenzpreis je Kundengruppe ist.

Wie hoch ist die Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse?

Je nach Verbrauchergruppe stellt sich die Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse unterschiedlich dar:

  • Kundengruppe 1: Entlastet werden 80% des Jahresverbrauchs, der durch den Energieversorger im September 2022 für die jeweilige Entnahmestelle prognostiziert wurde (Entlastungskontingent). Für diese 80% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 12 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 2: Entlastet werden 70% der leitungsgebundenen Erdgasmenge, die der zuständige Messstellenbetreiber im Jahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat (Entlastungskontingent). Bei Krankenhäusern (SLP) ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch relevant. Für diese 70% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 7 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) zahlen.

Für alle Verbrauchergruppen gilt: Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie hoch ist meine Entlastung genau?

Wie hoch Ihre Entlastung genau ausfällt hängt von Ihrem Verbrauch und Preis ab. Nachfolgende Beispielrechnung anhand der Kundengruppe 1 dient lediglich der Veranschaulichung:

  • Jahresverbrauch: 15.000 kWh (80%: 12.000 kWh; 20%: 3.000 kWh)
  • Brutto-Arbeitspreis: 22 Cent/kWh
  • Monatlicher Abschlag ohne Gaspreisbremse: 275 € (15.000 kWh * 22 Cent/kWh / 100) / 12
  • Monatlicher Abschlag mit Gaspreisbremse: 175 € (12.000 kWh * 12 Cent/kWh / 100 + 3.000 kWh * 22 Cent/kWh / 100) / 12

Die Höhe der Entlastung in diesem Beispiel beträgt monatlich 100 €.

Wer profitiert von der Wärmepreisbremse und ab wann?

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die von Wärmeversorgungsunternehmen mit Wärme versorgt werden. Dabei wird zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden:

  • Kundengruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh und unabhängig vom Verbrauch Vermieter, WEGs und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Entlastung greift ab dem 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt.
  • Kundengruppe 2: Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 1,5 GWh, zugelassene Krankenhäuser sowie Kunden von dampfbasierter Wärme. Die Entlastung für diese Verbrauchergruppe greift ab 1. Januar 2023 und wird bis zum 31. Dezember 2023 gewährt.

Grundvoraussetzung ist, dass der kundenindividuelle Arbeitspreis höher als der jeweilige Referenzpreis je Kundengruppe ist.

Wie hoch ist die Entlastung im Rahmen der Wärmepreisbremse?

Je nach Verbrauchergruppe stellt sich die Entlastung im Rahmen der Wärmepreisbremse unterschiedlich dar:

  • Kundengruppe 1: Entlastet werden 80% des Jahresverbrauchs, der durch den Energieversorger im September 2022 für die jeweilige Entnahmestelle prognostiziert wurde (Entlastungskontingent). Für diese 80% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 9,5 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis) zahlen.
  • Kundengruppe 2: Entlastet werden 70% der leitungsgebundenen Erdgasmenge, die der zuständige Messstellenbetreiber im Jahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat (Entlastungskontingent). Bei Krankenhäusern (SLP) ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch relevant. Für diese 70% des Jahresverbrauchs müssen Letztverbraucher lediglich 7,5 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) zahlen.

Für beide Verbrauchergruppen gilt: Für Verbräuche oberhalb dieser Entlastungskontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie hoch ist meine Entlastung genau?

Wie hoch Ihre Entlastung genau ausfällt hängt von Ihrem Verbrauch und Preis ab. Nachfolgende Beispielrechnung anhand der Kundengruppe 1 dient lediglich der Veranschaulichung:

  • Jahresverbrauch: 13.000 kWh (80%: 10.400 kWh; 20%: 2.600 kWh)
  • Brutto-Arbeitspreis: 12 Cent/kWh
  • Monatlicher Abschlag ohne Wärmepreisbremse: 130 € (13.000 kWh * 12 Cent/kWh / 100) / 12
  • Monatlicher Abschlag mit Wärmepreisbremse: 108,33€ (10.400 kWh * 9,5 Cent/kWh / 100 + 2.600 kWh * 12 Cent/kWh / 100) /12

Die Höhe der Entlastung in diesem Beispiel beträgt monatlich 21,67 €.

Was genau fällt unter Wärme?

Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.

Warum wird sich bei großen Gasverbrauchern (über 1,5 Mio. kWh/Jahr) für die Berechnung der Entlastung auf das Jahr 2021 bezogen?

Als Referenzjahr wurde 2021 gewählt, um Unternehmen, die ggf. Einsparungen bereits im Jahr 2022 erzielt haben, nicht zu benachteiligen.

Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bezugsjahres, die bspw. im Jahr 2021 einen vergleichsweise geringen Verbrauch hatten, wird nicht umgesetzt, da dies einen erheblichen Mehraufwand für die Energieversorger bedeuten würde und einer schnellen Umsetzung der Preisbremse entgegenwirken würde.

Wie funktioniert die Entlastung bei zeitvariablen Tarifen (bspw. Nachtspeicherheizung)?

Bei zeitvariablen Tarifen wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen. Dieser errechnet sich nicht nach verbrauchter Menge, sondern anhand der zeitlichen Gültigkeit. Beispiel: Gilt von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Preis, von 6 bis 24 Uhr ein teurer Preis, wird der Nachttarif zu 6/24 und der Tagtarif zu 18/24 für die Berechnung berücksichtigt.

Das gleiche gilt für eine stundengenaue Abrechnung: Gilt jede Stunde ein anderer Preis geht dieser zu 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde.

Ist die Entlastung für große Verbraucher in Höhe von 13 Cent/kWh im Strom nicht viel zu gering?

Die Stromkunden, für die der Preis von 13 Cent/kWh gilt, können extrem unterschiedlich sein. Die Kundengruppe reicht von 30.001 kWh (bspw. Bäckereien) bis hin zu sehr energieintensiven Unternehmen. Dementsprechend ist auch die Bandbreite der Preise sehr hoch.

Um weder Kunden zu viel oder zu wenig zu entlasten, wurde für Unternehmen ein einheitlicher Netto-Strompreis (13 Cent/kWh) vorgegeben. Eine individuelle Bepreisung würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen und würde aufwändige Begründung, Berechnungen und Prüfungen nach sich ziehen.

Wie erhalte ich meinen Entlastungsbetrag?

Ab März 2023 erhalten RLM-Kunden den Entlastungsbetrag mit ihrer monatlichen Rechnung. Im März 2023 wird der Entlastungsbetrag höher als in den darauffolgenden Monaten ausfallen, da im März 2023 der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 ebenfalls berücksichtigt wird.

Erdgas- sowie Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch >1,5 GWh sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten bereits beginnend mit der Abrechnung für Januar 2023 ihren monatlichen Entlastungsbetrag.

Sind weitere Entlastungen für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) geplant?

Am 8. Dezember 2022 hat der Bundeskanzler gemeinsam mit den Regierungschefs der Länder weitere Hilfen in Form von Härtefallregelungen für KMU geplant. KMU, die trotz Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremse im Einzelfall besonders stark von gestiegenen Mehrkosten betroffen sind, wird über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Für Einzelheiten und die Abwicklung sind die Länder zuständig.

Welche Meldepflicht haben Unternehmen?

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis zum 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollen. Bis zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Das Formular vom BMWK finden Sie hier.

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